Verwaltungsgerichtshof
16.12.1991
90/15/0030
Ausf, daß im vorliegenden Fall die Einkünfte bzw Einnahmen aus der Alpverpachtung der Alpgemeinschaft zuzurechnen waren, hingegen die Einkünfte bzw Einnahmen aus den anderweitigen Nutzungen (Forstwirtschaft, Jagdverpachtung, Einräumung von Nutzungen an eine Schiliftgesellschaft) der Alpgenossenschaft (die Verträge über die anderweitigen Nutzungen wurden von der Alpgenossenschaft im eigenen Namen abgeschlossen, über die Einkunfts- (Einnahmen-) Quelle "Alpverpachtung" hatte die Alpgemeinschaft durch Abschluß eines Pachtvertrages im eigenen Namen disponiert).