Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.1990

Geschäftszahl

90/15/0028

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/15/0033 E 15. September 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die den Säumniszuschlag festsetzende Behörde erster Instanz hat lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zugrundeliegenden Abgabenbescheides zu prüfen.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 410;