Verwaltungsgerichtshof
17.09.1990
90/15/0028
GRS wie 86/15/0033 E 15. September 1986 RS 1
Die den Säumniszuschlag festsetzende Behörde erster Instanz hat lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zugrundeliegenden Abgabenbescheides zu prüfen.
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 410;