Verwaltungsgerichtshof
22.10.1990
90/15/0027
Grundgedanke der Ziffer 3, des Paragraph 2, KVG ist, alle jene freiwilligen Zuwendungen eines Gesellschafters steuerlich zu erfassen, die ihrem Wesen nach direkt oder indirekt eine Vergrößerung der Rechte oder eine Erhöhung des Wertes dieser Rechte herbeiführen.