Verwaltungsgerichtshof
22.10.1990
90/15/0027
Die Bezeichnung des Kontos, auf dem die geleisteten Einlagen buchmäßig ihren Niederschlag finden, ist nicht von entscheidender Bedeutung (Hinweis E 15.9.1986, 84/15/0179, 0180). Entscheidend ist, ob die Einlage geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen, wobei nach stRsp des VwGH dazu die objektive Eignung genügt und es darauf ankommt, ob die in Rede stehende Leistung zu einer wirtschaftlichen Stärkung der Gesellschaft führt (Hinweis E 12.4.1984, 83/15/0092, VwSlg 5884 F/1984).