Verwaltungsgerichtshof
22.10.1990
90/15/0027
Für die Auslösung der Gesellschaftssteuerpflicht nach Paragraph 2, Ziffer 3, Litera b, KVG durch freiwillige Leistungen, die geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen, kommt es bei einer GmbH & Co KG nicht darauf an, daß die freiwilligen Leistungen im Wege einer Protokollierung im Handelsregister nach außen hin in Erscheinung treten. Die von Paragraph 2, Ziffer 3, Litera b, KVG genannten Beispiele zeigen, daß es sich bei den von der zitierten Bestimmung erfaßten Vorgängen um gesellschaftsinterne handelt, die mit dem sogenannten Außenverhältnis der Gesellschaft zu ihren Gläubigern überhaupt nichts zu tun haben.