Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1990

Geschäftszahl

90/15/0027

Rechtssatz

Für die Auslösung der Gesellschaftssteuerpflicht nach Paragraph 2, Ziffer 3, Litera b, KVG durch freiwillige Leistungen, die geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen, kommt es bei einer GmbH & Co KG nicht darauf an, daß die freiwilligen Leistungen im Wege einer Protokollierung im Handelsregister nach außen hin in Erscheinung treten. Die von Paragraph 2, Ziffer 3, Litera b, KVG genannten Beispiele zeigen, daß es sich bei den von der zitierten Bestimmung erfaßten Vorgängen um gesellschaftsinterne handelt, die mit dem sogenannten Außenverhältnis der Gesellschaft zu ihren Gläubigern überhaupt nichts zu tun haben.