Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1991

Geschäftszahl

90/15/0026

Rechtssatz

Die Gebührenbefreiung nach Paragraph 20, Ziffer 5, GebG ist bei solchen Sicherungsgeschäften nicht gegeben, die sich auch auf künftig abzuschließende Kreditverträge beziehen (Hinweis Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum GebG, Paragraph 20, B römisch II 3, Seite 11).