Verwaltungsgerichtshof
08.04.1991
90/15/0015
GRS wie 85/13/0122 E 29. März 1989 RS 3
Es ist die Aufgabe eines Nachsichtswerbers, einwandfrei das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (Hinweis E 23.9.1988, 85/17/0121).