Verwaltungsgerichtshof
14.05.1991
90/14/0280
Es erfolgt keine Zurechnung der Einkünfte einer GmbH in wirtschaftlicher Betrachtungsweise an deren Alleingesellschafter (Mehrheitsgesellschafter) nur deshalb, weil die für die Tätigkeit der GmbH notwendigen Leistungen (hier: auf Grund eines Kooperationsvertrages zwischen GmbH und dem betreffenden Gesellschafter) von dem Gesellschafter (gegen Entgelt) erbracht werden.