Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.1991

Geschäftszahl

90/14/0280

Rechtssatz

Es erfolgt keine Zurechnung der Einkünfte einer GmbH in wirtschaftlicher Betrachtungsweise an deren Alleingesellschafter (Mehrheitsgesellschafter) nur deshalb, weil die für die Tätigkeit der GmbH notwendigen Leistungen (hier: auf Grund eines Kooperationsvertrages zwischen GmbH und dem betreffenden Gesellschafter) von dem Gesellschafter (gegen Entgelt) erbracht werden.