Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.1991

Geschäftszahl

90/14/0260

Rechtssatz

Der Ehegattin gewährte überhöhte Arbeitsentschädigungen, die einem Fremdvergleich nicht standhalten, begründen schon alleine den Verdacht einer strafbaren Handlung iSd Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG. Ein solcher Verdacht wird überdies durch das Verhalten des Steuerpflichtigen und seiner Ehegattin noch verstärkt, wenn diese, anstatt bei der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken, wozu nicht nur im Abgabenverfahren, sondern auch im Finanzstrafverfahren jedenfalls dann eine Verpflichtung besteht, wenn die Finanzstrafbehörde von entscheidungsrelevanten Tatsachen nur durch den Beschuldigten selbst Kenntnis erlangen kann, jegliche Auskunft verweigern (Hinweis E 22.9.1987, 87/14/0083). Die Verweigerung jeglicher Auskunft seitens des StPfl (hier) unter Hinweis auf Paragraph 27, WTBO

ist dann nicht möglich, wenn die von der Finanzstrafbehörde gestellten Fragen so allgemein und abstrakt gehalten sind, daß ihre Beantwortung ohne Berührung der Verschwiegenheitspflicht möglich ist.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 442;