Verwaltungsgerichtshof
18.03.1991
90/14/0260
GRS wie VwGH E 1990/06/20 89/13/0231 1
Im Spruch eines Einleitungsbescheides muß das dem Besch zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen beschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt" dh in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden. In der Begründung eines solchen Bescheides ist darzulegen, von welchen Sachverhalt die Finanzstrafbehörde ausgegangen ist und welches schuldhafte Verhalten dem Besch vorgeworfen wird (Hinweis E 8.2.1990, 89/16/0201).
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 442;