Verwaltungsgerichtshof
15.02.1994
90/14/0243
Die Frage der Einkünftezurechnung ist in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (Hinweis Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Textziffer 46 zu Paragraph 2, EStG). Mißbrauchsüberlegungen iSd Paragraph 22, BAO kommt dabei keine Bedeutung zu.