Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.1991

Geschäftszahl

90/14/0238

Rechtssatz

Aus dem Zusammenhang der Bestimmungen des Paragraph 57, Absatz eins,, Paragraph 114, Absatz eins, sowie Paragraph 98, Absatz eins und Paragraph 98, Absatz 4, FinStrG ergibt sich, daß als von Amts wegen aufzunehmende Beweismittel alles in Frage kommt, was zur Feststellung des Sachverhaltes dient, wobei ein Beweisverwertungsverbot nur insofern besteht, als unzulässig gewonnene Beweismittel nur bei der Fällung des Erkenntnisses (der Strafverfügung) nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder des Nebenbeteiligten herangezogen werden dürfen.

Beachte

Besprechung AnwBl 1991/5, 331;