Verwaltungsgerichtshof
15.01.1991
90/14/0235
Die Begründung des Bescheides (hier: voll bestätigender Bescheid der Berufungsbehörde - Berufungssenat) kann auch durch Verweisung auf die der Partei mitgeteilten Feststellungen des abgabenbehördlichen Prüfers erfolgen, denen sich die Berufungsbehörde anschließt (hier: Feststellungen laut Niederschrift über die Schlußbesprechung sowie Feststellungen des Prüfers in Äußerungen zu Parteivorbringen im Rechtsmittelverfahren).