Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.1995

Geschäftszahl

90/14/0233

Rechtssatz

Für alle im Paragraph 2, Absatz eins, WTBO angeführten Berufsgruppen der Wirtschaftstreuhänder, "Wirtschaftsprüfer und Steuerberater", "Buchprüfer und Steuerberater" sowie "Steuerberater", ist die im Paragraph 33, Absatz eins, Litera c, WTBO angeführte Vorbehaltsaufgabe der Beratung und Hilfeleistung auf dem Gebiet des Abgabenrechts sowie die Vertretungstätigkeit essentiell (Hinweis: E 19.5.1993, 92/13/0269).