Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.1995

Geschäftszahl

90/14/0233

Rechtssatz

Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit in der Form der Verwaltung fremden Vermögens (nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, ERSTER Satz EStG 1972) beziehen auch die Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, die an dieser wesentlich beteiligt sind, oder an dieser nicht wesentlich beteiligt sind oder an dieser überhaupt nicht beteiligt sind und in all diesen Fällen die Geschäftsführung außerhalb einer (sonst) alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisenden Betätigung im Werkvertrag besorgen (Hinweis: Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Textziffer 25.4 zu Paragraph 22,).