Verwaltungsgerichtshof
21.03.1995
90/14/0233
GRS wie VwGH E 1990/12/19 87/13/0072 4
Die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Satz EStG 1972 bezieht sich nur auf Personen, die an einer Kapitalgesellschaft wesentlich beteiligt sind und deren Beschäftigung für die Gesellschaft sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (Paragraph 47, Absatz 3, EStG 1972) aufweist. Diese Sonderregelung trifft keine Aussage über die Subsumtion der Einkünfte von Geschäftsführern, deren Tätigkeit nicht die Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist. Ebenso ist ein Umkehrschluß verfehlt, weil der Bestimmung kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen ist, daß nur wesentlich beteiligte Gesellschafter, die als Geschäftsführer in Erscheinung treten, nicht aber auch andere Geschäftsführer Einkünfte aus selbständiger Arbeit beziehen können (Hinweis E 12.9.1989, 88/14/0137).