Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.1990

Geschäftszahl

90/14/0232

Rechtssatz

Die Pauschalierung von Mehraufwendungen für die Verwendungen des eigenen Kfz zu Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung gem Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1972 gilt nicht für solche Fahrten im Ausland. Für sie gilt die allgemeine Regel des Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz und des Paragraph 62, Absatz 4, Ziffer eins, EStG 1972. Dabei ist allerdings von der Grundentscheidung des Gesetzgebers in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1972 auszugehen, die Benützung des eigenen Kfz für derartige Fahrten unabhängig von der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels anzuerkennen.