Verwaltungsgerichtshof
18.12.1990
90/14/0232
Hat ein Steuerpflichtiger Räume an verschiedenen Orten inne, ist an die Heimeigenschaft zur Verwirklichung des Tatbestandes "Wohnung" nicht die Anforderung zu stellen, daß die Räume den Mittelpunkt seines geselligen Lebens und seines Familienlebens bilden müssen; es darf sich aber auch nicht bloß um einen Raum handeln, in dem der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nur eine Schlafstelle eingeräumt erhalten hat und den er mit Arbeitskollegen teilen muß (Hinweis E 22.9.1981, 2287/80, ÖStZB 1982, 212).