Verwaltungsgerichtshof
18.12.1990
90/14/0232
Wird ein Soldat mit der Schulung an einem militärischen Stützpunkt eines anderen Staates beauftragt, die dort mehr als eine Woche dauert, liegt der Mittelpunkt seiner Tätigkeit nach einer Woche an dem erwähnten Stützpunkt; ab diesem Zeitpunkt ist sein Aufenthalt dort nicht mehr Reise iSd
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9, EStG 1972.