Verwaltungsgerichtshof
20.12.1994
90/14/0229
Aufwendungen für ein im Wohnhaus des Abgabepflichtigen gelegenes Arbeitszimmer sind als Werbungskosten anzuerkennen, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird und überdies ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen notwendig ist (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Textziffer 68 zu Paragraph 16,, Stichwort Arbeitszimmer). Der beruflichen Nutzung (nahezu) ausschließlich dienende Einrichtungsgegenstände führen ebenfalls zu Werbungskosten (Hinweis E 31.5.1994, 91/14/0063).