Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1995

Geschäftszahl

90/14/0225

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1736/66 E 10. März 1967 RS 1

(Wird das Fristverlängerungsansuchen abgewiesen, endet die Frist mit jenem Tag, der von der Behörde im Mängelbehebungsauftrag festgesetzt worden ist; Hinweis: E 20.1.1993, 92/13/0215)

Stammrechtssatz

Einem Antrag auf Verlängerung der für die Behebung von Mängeln eines Rechtsmittels eingeräumten Frist kommt keine den Ablauf der Verbesserungsfrist hemmende Wirkung zu.