Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.1991

Geschäftszahl

90/14/0221

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Angemessenheit des bei der Veräußerung einer Liegenschaft durch die Gesellschaft an den (Allein-)Gesellschafter vereinbarten Preises ist insb die Verkäuferposition der Gesellschaft zu berücksichtigen. Es kommt daher darauf an, um welchen Preis die Gesellschaft verkauft hätte, wenn sich doch ein anderer Interessent gefunden hätte.