Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.1991

Geschäftszahl

90/14/0221

Rechtssatz

Die in einem Vorjahr als verdeckte Gewinnausschüttung erfolgte Vorteilsgewährung kann durch eine Korrekturhandlung (nachträgliche Aufnahme einer Forderung in der Bilanz des Verkaufsjahres) nicht mehr rückgängig gemacht werden (Hinweis E 19.5.1987, 86/14/0179).