Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.1991

Geschäftszahl

90/14/0221

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/14/0131 E 27. Juni 1989 RS 4

Stammrechtssatz

Die für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung erforderliche Absicht der Vorteilsgewährung an den Gesellschafter kann auch aus (objektiven) Sachverhaltselementen erschlossen werden.