Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.1994

Geschäftszahl

90/14/0211

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/14/0002 E 13. Dezember 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Die Kosten von Auslandsreisen können als Betriebsausgaben nur Berücksichtigung finden, wenn die Reisen ausschließlich durch den Betrieb (beruflich) veranlaßt sind und die Möglichkeit eines privaten Reisezweckes nahezu auszuschließen ist. Dabei ist hinsichtlich des Nachweises des (nahezu) ausschließlichen betrieblichen Anlasses ein strenger Maßstab anzulegen.