Verwaltungsgerichtshof
08.03.1994
90/14/0192
Die zolltarifarische Einstufung von Kraftfahrzeugen und damit die Höhe des Umsatzsteuersatzes (Anlage B zu Paragraph 10, Absatz 4, UStG 1972 in der bis einschließlich 1991 geltenden Fassung) ist für die an der Verkehrsauffassung orientierte Abgrenzung LKW zu PKW und Kombinationskraftwagen nicht ausschlaggebend (Hinweis Schögl - Wiesner - Nolz - Kohler, Einkommensteuergesetz 1972, Wien 1988, 106).