Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.1994

Geschäftszahl

90/14/0184

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/14 91/14/0038 1

Stammrechtssatz

Beim "sonstigen Bezug" im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1972 handelt es sich um einen Lohnteil, den der Arbeitgeber neben, also zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn zahlt. Die Bezüge müssen sich SOWOHL durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann, ALS AUCH durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden (Hinweis Hofstätter-Reichel, Kommentar zum EStG 1972, Anmerkung 2 zu Paragraph 67, Absatz eins, EStG;

Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, 02te Auflage, Textziffer 14 zu Paragraph 67, EStG; E 9.3.1979, 3394/78;

E 30.9.1980, 2525/80; E 21.9.1983, 82/13/0094, VwSlg 5811 F/1983). Der Ansicht, es komme lediglich auf die (kollektivvertragliche) Rechtsgrundlage an, kann daher nicht gefolgt werden.