Verwaltungsgerichtshof
25.10.1994
90/14/0184
GRS wie VwGH E 1993/12/14 91/14/0038 1
Beim "sonstigen Bezug" im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1972 handelt es sich um einen Lohnteil, den der Arbeitgeber neben, also zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn zahlt. Die Bezüge müssen sich SOWOHL durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann, ALS AUCH durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden (Hinweis Hofstätter-Reichel, Kommentar zum EStG 1972, Anmerkung 2 zu Paragraph 67, Absatz eins, EStG;
Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, 02te Auflage, Textziffer 14 zu Paragraph 67, EStG; E 9.3.1979, 3394/78;
E 30.9.1980, 2525/80; E 21.9.1983, 82/13/0094, VwSlg 5811 F/1983). Der Ansicht, es komme lediglich auf die (kollektivvertragliche) Rechtsgrundlage an, kann daher nicht gefolgt werden.