Verwaltungsgerichtshof
25.10.1994
90/14/0184
Als sonstige Bezüge iSd Paragraph 67, EStG 1972 sind solche anzusehen, die ihrem Wesen nach nicht zum laufenden Arbeitslohn gehören, die also nicht regelmäßig und nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum geleistet werden.