Verwaltungsgerichtshof
25.10.1994
90/14/0181
GRS wie 92/15/0160 E 10. März 1994 RS 2
Die Abgabenbehörde trägt zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend zu machen, doch befreit dies die Partei nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß iSd Paragraph 119, Absatz eins, BAO offenzulegen (Hinweis E 23.2.1994, 92/15/0159).