Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.1994

Geschäftszahl

90/14/0181

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/15/0160 E 10. März 1994 RS 2

Stammrechtssatz

Die Abgabenbehörde trägt zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend zu machen, doch befreit dies die Partei nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß iSd Paragraph 119, Absatz eins, BAO offenzulegen (Hinweis E 23.2.1994, 92/15/0159).