Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.1991

Geschäftszahl

90/14/0149

Rechtssatz

Da nur die Festsetzung und die Einhebung einer Abgabe durch die eingetretene Verjährung begrenzt werden können, erfaßt die Befristung des Paragraph 302, Absatz eins, erster Halbsatz Feststellungsbescheide nicht.