Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.1991

Geschäftszahl

90/14/0148

Rechtssatz

Die Amnestievoraussetzungen und Amnestiewirkungen erstrecken sich nicht nur auf die unter den Anwendungsbereich des StAmG fallenden Abgaben (Paragraph 2,) und - in tatsächlicher Sicht - auf die Grundlagen dieser Abgaben, die in den entsprechenden Abgabenbescheiden originär festgesetzt werden. Paragraph 7, Absatz eins, StAmG bestimmt nämlich (darüber hinaus), daß die normierten Amnestievoraussetzungen und Amnestiewirkungen auch für die der Abgabenfestsetzung vorgeschalteten bescheidmäßigen Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen sinngemäß gelten. Es kann daher nicht genügen, wenn ein Abgabepflichtiger hinsichtlich aller von ihm geschuldeten Abgaben der in Paragraph 2, StAmG aufgezählten Art die Amnestievoraussetzungen erfüllt. Er muß diese Voraussetzungen auch für die im geordneten Verfahrensablauf vorangehenden Grundlagenbescheide erfüllen, wie aber andererseits die allgemeinen Amnestiewirkungen auch diesen Bescheiden zugute kommen können.