Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.1991

Geschäftszahl

90/14/0148

Rechtssatz

Selbst ein gesetzwidriger Verwaltungsakt (örtliche Unzuständigkeit) einer sachlich zuständigen Abgabenbehörde unterbricht die Verjährung (Hinweis E 23.2.1987, 85/15/0131).