Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.1991

Geschäftszahl

90/14/0148

Rechtssatz

Auch wenn vom sachlich zuständigen Wohnsitzfinanzamt A in die Betriebsprüfung die Einkünfte des Abgabepflichtigen aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft einbezogen werden, obwohl hiefür das Lagefinanzamt B örtlich zuständig ist, kann dies der Betriebsprüfung nicht den Charakter einer Amtshandlung nehmen.