Verwaltungsgerichtshof
14.05.1991
90/14/0148
Auch wenn vom sachlich zuständigen Wohnsitzfinanzamt A in die Betriebsprüfung die Einkünfte des Abgabepflichtigen aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft einbezogen werden, obwohl hiefür das Lagefinanzamt B örtlich zuständig ist, kann dies der Betriebsprüfung nicht den Charakter einer Amtshandlung nehmen.