Verwaltungsgerichtshof
12.08.1994
90/14/0145
Für eine Wertermittlung auf der Absatzseite ("gemeiner Wert") ist es vom Ansatz her verfehlt, der Wertermittlung die indexbereinigten seinerzeitigen Anschaffungskosten (und damit die Beschaffungsseite) zugrundezulegen.