Verwaltungsgerichtshof
12.08.1994
90/14/0145
GRS wie 2298/74 E 16. September 1975 RS 2
Die Beweiswürdigung kann der VwGH nur insoweit überprüfen, als es sich um die Feststellung handelt, ob der in der Beweiswürdigung gelegene Denkvorgang zu einem den Denkgesetzen entsprechenden Ergebnis geführt hat bzw ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen
Verfahren ermittelt wurde.