Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.1990

Geschäftszahl

90/14/0139

Rechtssatz

Für die Zurechnung eines Wirtschaftsgutes, das auch Einkunftsquelle ist, zum Betriebsvermögen einer bestimmten Person ist die Einkunftsquellenzurechnung nicht entscheidend.