Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.1990

Geschäftszahl

90/14/0139

Rechtssatz

Eine Einkunftsquelle, an der ein Fruchtgenuß besteht, ist dem Fruchtgenußberechtigten zuzurechnen (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch2, Textziffer 14 zu Paragraph 2,), mag das zivilrechtliche Eigentum auch bei dem aus der Dienstbarkeit Verpflichteten liegen.