Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1990

Geschäftszahl

90/14/0138

Rechtssatz

Die Lohnsteuerrichtlinien 1986 (hier: Abschnitt 12 zu Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1972) sind mangels gesetzmäßiger Kundmachung keine den VwGH bindende Rechtsquelle; sie sind auch inhaltlich keine Rechtsverordnung. In Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1972 ist von der Berücksichtigung eines Pauschbetrages keine Rede. Bei Fehlen einer Nachweismöglichkeit oder der Möglichkeit der Glaubhaftmachung der Höhe der Mehraufwendungen käme nur die Schätzung gemäß Paragraph 184, BAO in Frage, die allerdings auf alle Umstände des Einzelfalles Rücksicht zu nehmen hat. Hat ein ae Vater für das Kind nicht mehr als den gesetzlichen Unterhalt für ein unbehindertes Kind bezahlt (hier: ÖS 2000,-- monatlich für ein Kind im ersten Lebensjahr, Jahresnettoeinkommen des ae Vaters rund ÖS 680000.--, weitere Sorgepflichten teilweise für die Ehegattin und für zwei eheliche Kinder), sind Mehraufwendungen auszuschließen, weshalb auch eine Schätzung nicht in Frage kommt.

Beachte

Besprechung in:

ZfV 2 aus 2002,, S 169-172;