Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.11.1990

Geschäftszahl

90/14/0134

Rechtssatz

Es kommt auf die tatsächliche (zwangsläufige) Belastung des Jahreseinkommens an. Dafür macht es keinen Unterschied, ob - entsprechenden wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem außergewöhnlichen, zwangsläufigen Ereignis vorausgesetzt - im selben Kalenderjahr der Schuldenstand vor oder nach dem zwangsläufigen Ablauf erhöht wird, oder ob die Gesamtschuld im erwähnten wirtschaftlichen Zusammenhang durch Zahlung zu Lasten eines Kontos mit positivem und einem solchen mit negativem Stand erhöht wird.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

90/14/0135