Verwaltungsgerichtshof
20.11.1990
90/14/0131
Liebhaberei bei Vermietung von Appartments: Beim im Beobachtungszeitraum von 10 Jahren (davon drei streitgegenständlich) bestandenen Fremdmitteleinsatz und der normalen Absetzung für Abnutzung wäre ein Totalgewinn unmöglich zu erzielen gewesen. Daß im Anschluß an diesen Beobachtungszeitraum eintretende Änderungen in der Wirtschaftsführung von Anbeginn geplant waren, ist für Beginn und Ende eines Beobachtungszeitraumes nicht von Bedeutung.