Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.1990

Geschäftszahl

90/14/0131

Rechtssatz

Grundsätzlich genügt bei Vermietung und Verpachtung ein Beobachtungszeitraum von fünf bis acht Jahren (Hinweis E 12.9.1989, 88/14/0137).