Verwaltungsgerichtshof
20.11.1990
90/14/0122
Nach stRsp des VwGH hat die Übereignung eines Unternehmens iSd Paragraph 14, Absatz eins, BAO nur zur Voraussetzung, daß jene Wirtschaftsgüter übertragen und übernommen werden, die die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden und den Erwerber in die Lage versetzen, das Unternehmen fortzusetzen.
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 428;