Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1993

Geschäftszahl

90/14/0108

Rechtssatz

Bei einer mehrjährigen krankheitsbedingten Unterbrechung der tatsächlichen Berufsausbildung bleibt der Familienbeihilfenanspruch nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FamLAG nicht bestehen, weil die Berufsausbildung nicht mehr aufrecht ist (Hinweis E 17.9.1990, 89/14/0070).