Verwaltungsgerichtshof
16.11.1993
90/14/0108
Bei einer mehrjährigen krankheitsbedingten Unterbrechung der tatsächlichen Berufsausbildung bleibt der Familienbeihilfenanspruch nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FamLAG nicht bestehen, weil die Berufsausbildung nicht mehr aufrecht ist (Hinweis E 17.9.1990, 89/14/0070).