Verwaltungsgerichtshof
21.12.1993
90/14/0103
Wird ein Abgabepflichtiger verpflichtet, seine Arbeitsleistungen persönlich und im Betrieb des jeweiligen Auftraggebers zu erbringen, spricht dies für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Eine derartige Vereinbarung kann allerdings auch Bestandteil eines Werkvertrages sein. Dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn der Umgang mit sensiblen Daten nur einer Person des Vertrauens überlassen sein soll und die Daten zum Schutz vor Kenntnisnahme durch Dritte einen räumlichen Bereich nicht verlassen sollen.