Verwaltungsgerichtshof
23.10.1990
90/14/0102
Es erfolgt keine Aufwertung von Grund und Boden (Betriebsliegenschaft) wegen Änderung der Gewinnermittlungsart von § 4 Abs 1 auf § 5 EStG 1972 (hier: unentgeltliche Betriebsübernahme durch eine in das Handelsregister eingetragene OHG).