Verwaltungsgerichtshof
12.06.1990
90/14/0100
Bei der Aussetzung der Einbringung gem § 231 BAO handelt es sich um eine interne Maßnahme der Abgabenverwaltung, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 4;