Verwaltungsgerichtshof
12.06.1990
90/14/0100
GRS wie 88/16/0183 E 26. Jänner 1989 RS 3
Der Abgabepflichtige hat jedenfalls die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen sowohl hinsichtlich des Vorliegens der erheblichen Härte wie auch der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe überzeugend darzulegen. Mit der Darlegung einer erheblichen Härte kann noch nicht die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit einer Abgabe durch die Gewährung der Zahlungserleichterung dargetan sein (Hinweis VfGH 11.12.1986, G 116/86).
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 4;