Verwaltungsgerichtshof
16.11.1993
90/14/0076
Die Tarifvorschrift des Paragraph 11, Absatz 3, GewStG kann nur so verstanden werden, daß der gemäß den Bestimmungen von Paragraph 6 bis Paragraph 10, GewStG ermittelte Gewerbeertrag nur insoweit bei der Steuerbemessung zu berücksichtigen ist, als er einen allfälligen Sanierungsgewinn übersteigt (Hinweis E 18.1.1983, 82/14/0113). Es ist somit in einer ersten Stufe nach den Bestimmungen des Paragraph 6 bis Paragraph 10, GewStG der Gewerbeertrag zu ermitteln. Dabei sind Vermehrungen des Betriebsvermögens, die durch Erlaß von Schulden zum Zweck der Sanierung entstanden sind, mit allfälligen Verlusten aus anderen Geschäftsfällen auszugleichen (Hinweis E 25.5.1988, 87/13/0138, 0139). Ein positiver Gewerbeertrag ist bei Zutreffen der Voraussetzung des Paragraph 6, Absatz 3, GewStG um Fehlbeträge aus den Vorjahren zu kürzen. Erst als zweite Stufe kommt die Tarifvorschrift des Paragraph 11, GewStG zur Anwendung: insoweit in dem nach Paragraph 6 bis Paragraph 10, GewStG ermittelten Gewerbeertrag ein Sanierungsgewinn (noch) enthalten ist, ist dieser vor Ermittlung des Steuermeßbetrages auszuscheiden.