Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.1990

Geschäftszahl

90/14/0069

Rechtssatz

Geldstrafen sind zwar in der Regel der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen zuzuzählen. Bei entsprechendem Zusammenhang mit der Einkunftsquelle aber können Geldstrafen, die vom Nachweis des Verschuldens unabhängig sind oder auf ein nur geringes Verschulden zurückzuführen sind, abzugsfähig sein (Hinweis auf E 3.6.1986, 86/14/0061). Dient das vorschriftswidrige Abstellen eines Fahrzeuges Ladevorgängen bei Kunden, so ist ein Zusammenhang der deshalb verhängten Geldstrafe mit der Einkunftsquelle im Sinne der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen zu bejahen. Ein Irrtum, wonach der Abgabepflichtige den Platz, auf dem er das Fahrzeug abgestellt hatte, für einen Parkplatz des Geschäftes des Kunden gehalten hatte, spricht für ein derart leichtes Verschulden, das die Zuordnung der Geldstrafe zur Privatsphäre nicht zur Folge hat.