Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.05.1994

Geschäftszahl

90/14/0050

Rechtssatz

Im Bereich der verdeckten Gewinnausschüttung hat die Abgabenbehörde grundsätzlich den Nachweis zu führen, daß eine Gestaltung unangemessen ist. Bei der Angemessenheitsprüfung läßt der gebotene Fremdvergleich von der Sache her einen gewissen Spielraum (Hinweis E 30.5.1988, 88/14/0111).